FAQ Trinkwasserhygiene & Wasseranalyse
„Der kommunale Wasserversorger überprüft tatsächlich in vorgeschriebenen Intervallen und Umfängen und ist auch verpflichtet, bei Überschreitungen entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Allerdings gilt seine Zusage definierter Lieferqualität nur bis zur Wasseruhr! Für den Zustand der Hausanlage zeichnet er nicht mehr verantwortlich! Die Trinkwasserverordnung schreibt aber einwandfreie und überprüfte Qualität bis zu jedem Entnahmepunkt vor. Daher reicht es nicht, wenn der Wasserversorger allein seiner Verpflichtung nachkommt.“
„Der Gesetzgeber sieht Ausnahmen von der Überprüfungspflicht nur bei privaten Einfamilienhäusern und Privatwohnungen vor. Achtung: eine Verkehrssicherungspflicht kann auch im privaten Bereich schlagend werden, etwa wenn sich der eingeladene Nachbar mit einem Keim aus dem Wasser ansteckt! Es gibt weiters keine Ausnahmen für Freiberufler, Vereinslokale, Pfarrgemeinden, Privatschulen und dergl.“
„Was leichte und was grobe Fahrlässigkeit ist, entscheidet in Österreich das Gericht. Das sind Einzelfallentscheidungen, für die es kein gültiges Schema gibt. Der Blick über die Grenze nach Deutschland zeigt in einem Urteil des BGH, dass Desinteresse am Zustand der Leitungen bereits als grobe Fahrlässigkeit gilt.“
„Blei ist ein Nervengift. Es schädigt je nach Konzentration entweder akut oder chronisch. Insbesondere Kinder sind gefährdet, sie können psychomotorische Defizite entwickeln. Entsprechend sensibel reagiert die WHO auf Bleibelastungen des Trinkwassers und definiert strenge Grenzwerte. In Österreich sind Bleileitungen im Zuleitungsbereich bereits seit 1938 verboten, werden aber mangels Geld oder guten Willens oft ignoriert und nicht ausgetauscht. Eine stückweise Entfernung etwa bei anderen Bauvorhaben im Haus ist möglich, sollte aber jedenfalls analytisch begleitet werden, da sich dabei Oberflächenverhältnisse zwischen verschiedenen Leitungsmaterialien verschieben können und Bleimigration ins Wasser so auch aktiviert werden kann.“
„Nach den Daten der Nationalen Referenzzentrale für Legionella-Erkrankungen – die meldepflichtig sind – erkranken derzeit etwa 300 Personen pro Jahr in Österreich, Tendenz steigend. Aus Deutschland ist bekannt, dass nur etwa 10% aller Erkrankungen gemeldet werden. Man kann also von einer Erkrankungsrate von etwa 3.000 Personen pro Jahr ausgehen. Legionellose weist laut Literatur eine Sterblichkeitsrate von 20% auf (ein Wert von mehreren veröffentlichten). Damit versterben in Österreich derzeit etwa 600 Personen jährlich an Legionellose! Gleichzeitig veröffentlicht die Statistik Austria GmbH eine Anzahl von 409 Verkehrstoten pro Jahr, Tendenz fallend…“
„Neu ist ein relativer Begriff. Sie besteht seit 2001 (vergl. BGBl. II Nr. 304/2001).“
„Keiner ist gewillt, wenn es darum geht, wer die Kosten trägt! Faktum ist, dass die jährliche Überprüfung gesetzlich gefordert ist.“
„Bitte nicht! Der menschliche Körper braucht die gelösten Stoffe im natürlichen Wasser. Der Konsum destillierten Wassers schädigt die Nieren.“
„Lassen Sie sich diese Aussage schriftlich geben! Ihr Installateur gilt als Sachverständiger nach §1299 ABGB, der Richter wird im Schadensfall darauf zurück kommen, dass die Warn- und Hinweispflicht grob verletzt wurde. Achtung: der Eigentümer oder Betreiber eines Objekts ist aber trotzdem verpflichtet, die aktuelle Gesetzeslage zu kennen und zu beachten.“
„Es ist anzunehmen, dass Ihr Installateur nicht die Befugnis zur Überprüfung hat, die der Codex Alimentarius Austriacus dafür voraussetzt. Kein kommunaler Wasserversorger wird eine Überprüfung verbieten! Wir empfehlen, sich mit einem Unternehmen zu verständigen, das über Rechte und Pflichten besser informiert ist.“
„Die Trinkwasserverordnung definiert klar, dass an jeder Entnahmestelle die entsprechende Qualität laut Anhang der TWV einzuhalten ist. Dazu kommen die vorgeschriebenen Überprüfungen im Warmwasserbereich lt. ON B 5019, B 5021 und B 1300/1 – unabhängig davon, welche Einbauten in der Anlage vorgenommen wurden und welche Zwecke verfolgt werden. Im übrigen empfehlen wir bei derartigen Ratschlägen Schriftlichkeit, um sich im Schadensfall abzusichern.“
„Die Energiemenge ist tatsächlich geringer, die für die Warmwasserbereitung aufgewendet werden muss, das Risiko für Legionellenbefall ist aber ungemessen höher. Legionellen weisen etwa bei der menschlichen Körpertemperatur ihr Existenzoptimum auf, sie können sich hier in etwa in drei Stunden verdoppeln! Intervallweises Aufheizen als Legionellenschutz erhöht den Energieverbrauch stärker als dauerhaft ausreichend heiße Temperatur und schützt nicht vor Legionellenbefall, da die Keime kurzfristig hohe Temperaturen überdauern können. Empfohlen wird daher eine konstante Temperatur von 60°C im Speicher.“
„Das ist ein Problem unseres Komforts mit einer hohen Anzahl an Entnahmestellen, die zumeist mit Warm- und Kaltwasser ausgestattet sind und funktionelle Totleitungen darstellen. Wer den Aufwand scheut, selten benutzte Entnahmestellen regelmäßig (gemeint ist jedenfalls innerhalb von 72 Stunden bei allen Entnahmestellen sowohl Warm- als auch Kaltwasser) manuell zu spülen, kann auf selbstspülende Armaturen zurückgreifen oder die Anzahl der Entnahmestellen verringern. Dazu wird nicht nur die Armatur entfernt, sondern die gesamte Zuleitung zur Entnahmestelle trocken gelegt.“
„Derzeit definiert der Gesetzgeber Legionellen als Warmwasserkeime, und Warmwasser nicht als Trinkwasser! Daher werden Legionellen von der Trinkwasserverordnung nicht erfasst (es steht allerdings zu erwarten, dass sich das ändert!). Da aber Verkehrssicherungspflicht in Österreich besteht, gelten die entsprechenden normativen Regelwerke, die Überprüfungen vorsehen. Siehe dazu ON B 5019, ON B 5021 und ON B 1300/1.“
„Selbsttester verfügen weder über spezielle Kenntnisse, noch verfügen Selbsttestkits über technische Voraussetzungen für eine korrekte Probenentnahme – so fehlt zB. jene Substanz in den Probeflaschen, die die Keimzahl im Wasser auf dem Weg ins Labor stabilisiert, weil sie Privatpersonen nicht zur Verfügung gestellt werden darf. Die Ergebnisse sind somit nicht korrekt und dafür sind die Selbttestkits zu teuer.
Darüber hinaus legt der Codex Alimentarius Austriacus fest, dass nur geschultes Personal Proben entnehmen darf. Für Immobilienverwaltungen gilt weiters: der OGH hat festgelegt, dass Verwalter weder juristische noch technische Sachverständige sind, sohin können sie aus sich heraus keine Beurteilung einer Anlage durchführen! Damit erlischt aber nicht die Überwachungspflicht des Verwalters.“
„Die Überprüfungsverpflichtung ist nicht an die Existenz einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage gekoppelt, sie beruht auf der Existenz von Trinkwasserentnahmestellen. Achtung: die Überprüfung dezentraler Erwärmungsanlagen ist in ON B 5021 geregelt!“
„In erster Linie ist immer der Eigentümer oder Betreiber in der Haftung. Regress ist im Innenverhältnis aber möglich, wenn Ihr Installateur vertraglich fixiert für Wartung und Instandhaltung zuständig und sein Leistungsumfang definiert ist. Gelegentliche anlassbezogene Reparaturarbeiten lösen noch keine Verantwortlichkeit des Installateurs aus, die Warn- und Hinweispflicht gilt bei solchen aber dennoch.“
„Es gibt sie leider auch dort! Keimfreies Trinkwasser existiert nicht und Legionellen sind natürlich vorkommende Keime. Sie werden mit dem Kaltwasser ins Haus geliefert und stellen so lange kein Problem dar, so lange sie sich nicht explosionsartig vermehren können. Das ist bei Zonen mit Temperaturoptimum sehr wahrscheinlich, aber es gibt auch Kaltwasserzonen, die partiell gute Lebensbedingungen anbieten. Zumeist sind das Zonen mit etwas höherer Temperatur aufgrund von Kurzschlüssen (zB. in der Armatur!). Die Fälle von Legionellen im Kaltwasser nehmen auch aufgrund der höheren Umgebungstemperaturen zu.“
„(1) Der Verwalter ist verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit der Wohnungseigentümer zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Dem Verwalter steht die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu; im Rahmen dieser Vertretung ist er auch zur Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters befugt (§ 20 WEG /Abs 1).“
„Das Wiener Wasserversorgungsgesetz LGBl. Nr. 13/1961 idgF definiert in §12 (9), dass der Magistrat berechtigt ist, Verbrauchsanlagen (d.s. Anlagen nach dem Wasserzähler) jederzeit zu überprüfen und eine Mängelbehebung anzuordnen. Das bezieht sich aber laut §12 (9) auf die Erhebung des technischen Zustandes oder des Verbrauchsgeschehens sowie auf Antrag auf Gebrechensortung. Die Feststellung der Wasserqualität in Verbrauchsanlagen durch die MA 31 ist definitiv nicht vorgesehen. Sehr wohl fordert aber §12 (3), dass Verbrauchsanlagen dem Stand der Technik entsprechend errichtet werden müssen, betriebssicher sein müssen und von ihnen kein Gefährdungspotenzial für Personen ausgehen darf. Periodische Untersuchungen zur Wasserqualität führt Wiener Wasser für jede der eigenen Liegenschaften durch.“